§ 263 StGBBetrugAllein im Jahr 2013 gab es mehr als 590.000 bei der Polizei gemeldete Fälle von Betrug. DieStrafbarkeit des Betrugs ist in §263 StGB geregelt. Bestraft wird er mit Geldstrafe oderFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist ebenfalls gem. §263 Abs.2 strafbar.Durch die riesige Zahl der Betrugsfälle handelt es sich um ein sehr umfangreiches Delikt, zudem zahlreiche Sonderfälle durch die Rechtsprechung erarbeitet wurden. Allgemein ist ein Betrug ist gegeben, wenn alle folgenden Elemente erfüllt sind:Täuschung des GeschädigtenIrrtum des GeschädigtenVornahme einer Vermögensverfügung durch den GeschädigtenEintritt eines VermögensschadensHandeln des Täter mit BereicherungsabsichtDie einzelnen Elemente werden nun nachfolgend erklärt und am Beispiel eines Autokaufserläutert.Bei einer Täuschung handelt es sich um jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbildeines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen. Dies ist möglich durchUnterdrücken, Entstellen oder Vorspielen von Tatsachen. Der Täter kann dabei explizit dieUnwahrheit behaupten (oder die Wahrheit falsch darstellen) oder durch seineVerhaltensweisen eine Täuschung herbeiführen (sogenannte konkludente Täuschung) oderdurch Unterlassen der Mitteilung von wesentlichen Informationen (Täuschung durchUnterlassen). Die Täuschung des Geschädigten muss bei diesem zu einem Irrtum geführt haben. Hierbeihandelt es sich um Fehlvorstellungen über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung sind. Beispielhaft sei ein Gebrauchtwagenhändler anzunehmen, der einem potenziellem Kunden denUnfall eines seiner angebotenen Fahrzeuge verschweigt (Täuschung durch Unterlassen) und derKunde daraufhin glaubt, der Wagen sei unfallfrei (Irrtum). Weiterhin müsste der Geschädigte eine Vermögensverfügung vorgenommen haben. Eine solche liegt in jedem gewollten Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderungunmittelbar herbeiführt. Im oben genannten Beispiel läge eine Vermögensverfügung in Form einer konkretenVermögensgefährdung schon dann vor, wenn Kunde und Händler einen Kaufvertrag über denUnfallwagen schließen (sog. Eingehungsbetrug) und der Kunde infolgedessen dem Händler denKaufpreis übergibt oder überweist. Beim Geschädigten müsste nun ein Vermögensschaden eingetreten sein. Es müsste also einenachteilige Vermögensdifferenz bestehen. ohne dass diese durch den Vermögenszufluss derVermögensverfügung ausgeglichen wird. Zurück zum Beispiel: Kauft der Kunde den Unfallwagen für 1.500,00€, obwohl dieser wegen desUnfalls nur noch 500,00€ wert ist, ist ein Vermögensschaden eingetreten, da der Kunde zwareinen Wagen im Wert von 500,00€ besitzt, für diesen aber 1.500,00€ bezahlt hat und somit seinVermögenszufluss die eigene Vermögensverfügung wirtschaftlich nicht ausgleicht. Angenommen aber, der Kunde kauft den Unfallwagen für 500,00€ und er ist auch (mit repariertem Unfallschaden) 500,00 € wert, so läge kein Vermögensschaden vor. EineStrafbarkeit wegen vollendeten Betruges wäre dann trotz Täuschung des Händlers, Irrtum desKunden und Vermögensverfügung nicht gegeben. Dies ist besonders wichtig: Ohne Schaden –Kein vollendeter Betrug! Was bliebe wäre aber ggf. der gleichfalls strafbare Versuch einesBetruges gemäß § 263 Abs.2 StGB. Unabhängig von strafrechtlichen Verfolgungen bleiben zivilrechtliche Ansprüche gegen denHändler auch ohne Schaden im Rahmen des sog. Gewährleistungsrechts aus dem BGBbestehen.Schlussendlich müsste derjenige auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Diese istgegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankam, sich rechtswidrig zu bereichern, das heißt,seinen Vermögenswert zu verbessern. Mit anderen Worten: Der Täter weiß, dass er keinenAnspruch hat. Angewandt auf das Beispiel hätte der Autohändler den Unfallwagen folglich rechtswidrig durchTäuschung und Irrtumserregung über seinem Wert verkaufen wollen. Wusste er allerdings nichtsvon dessen „Unfall-Eigenschaft“, oder hat er dies selbst grob fahrlässig nicht gewusst, ist keineBereicherungsabsicht gegeben. Auch hier wäre dann kein strafrechtlich relevanter Betruggegeben.Besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs.3 StGBIn besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehnJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.