Bußgeldverfahren
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Das Bußgeldverfahren - “Strafrecht Light” - Einen weiteren großen Schwerpunkt meiner Arbeit nimmt das Verteidigen in  Bußgeldverfahren, insbesondere im Bereich des Verkehrsrechts ein. Als Bußgeldverfahren wird in Deutschland ein Verfahren zur Ahndung von  Ordnungswidrigkeiten bezeichnet. Das Verfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)  geregelt.   Eingeführt wurde es 1952 als Auslagerung aus dem Strafgesetzbuch um so dem Charakter  nicht strafwürdiger Zuwiderhandlungen” Rechnung zu tragen und so die bis 1945 in  Deutschland üblichen “polizeilichen Strafverfügungen” abzuschaffen. Aufgebaut ist das  Bußgeldverfahren aber (weiterhin) wie das Strafverfahren in Vor-, Zwischen- und  Hauptverfahren. Die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) haben volle Geltung, von  ein paar Ausnahmen mal abgesehen. Der Bußgeldempfänger wird als Betroffener bezeichnet.  Ein Ordnungswidrigkeiten- oder Bußgeldverfahren kann durch Verstöße gegen  unterschiedliche Gesetze ausgelöst werden. Bekannt sind vor allem Verstöße gegen das  Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrs-  zulassungsverordnung, dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen  Beschäftigung, im Bereich des Datenschutzes, Arbeits- und Sozialrechts, Gewerberechts,  Gaststättenrechts, Lebensmittelrechts, Tierschutz und Umweltschutzes Neben Bußgeldern (Verwarnung) ab 5,00 € gibt es empfindliche Sanktionen. So kann bpsw.  gemäß § 25 StVG gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er  unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen  hat, nicht nur eine Geldbuße festgesetzt werden, sondern die Verwaltungsbehörde oder das  Gericht kann in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten  ein Fahrverbot  im Straßenverkehr für Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art  ausgesprochen werden. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, sog. 0,5  Promille-Grenze, eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot  anzuordnen. Zudem droht ein Eintrag im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-  Bundesamt in Flensburg möglich. Das Verkehrszentralregister (VZR) wurde zum 01. Mai 2014  durch das Fahreignungsregister (FAER) abgelöst. Der neue Bußgeldkatalog ab 01.05.2014 hinsichtlich PKW und Motorrad sieht wie folgt aus:     PKW, Motorrad         Punkte  €  Fahrverbot  21 - 25 km/h  -  innerhalb    1 P  80 nein 21 - 25 km/h  -  außerhalb   1 P  70 nein 26 - 30 km/h   -  innerhalb   1 P  100 nein;  ja ***)  26 - 30 km/h   -  außerhalb   1 P  80 nein;  ja ***)  31 - 40 km/h   -  innerhalb   2 P  160 ja 31 - 40 km/h   -  außerhalb    1 P  120 nein; ja ***) 41 - 50 km/h   -  innerhalb    2 P  200 ja 41 - 50 km/h   -  außerhalb   2 P  160 ja 51 - 60 km/h   -  innerhalb   2 P  280 ja 51 - 60 km/h   -  außerhalb    2 P  240 ja 61 - 70 km/h   -  innerhalb    2 P  480 ja 61 - 70 km/h   -  außerhalb   2 P  440 ja über 70 km/h   - innerhalb   2 P  680 ja über 70 km/h   - außerhalb   2 P  600 ja ***) Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht wenn gegen den Führer eines  Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h  bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres nach  Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens  26 km/h begeht. Auch ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einziehung von „Gegenständen, auf die sich   die Ordnungswidrigkeit bezieht möglich. Dies kommt insbesondere bei Verstößen gegen die  Kennzeichnungspflicht bei Lebensmitteln in Betracht. Selbiges gilt für die Einziehung von  Gegenständen, die zu der Ordnungswidrigkeitbegehung selbst oder Vorbereitung gebraucht  worden oder bestimmt gewesen sind.
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